Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nach Anzeige bei der Stadtverwaltung Schwarzenberg vom 01.04. bis 30.04. und vom 01.10. bis 31.10. eines Jahres jeweils werktags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (höchstens 2 Stunden täglich) unter nachstehenden Bedingungen zulässig:
1. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine Abfälle, Mineralölprodukte, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
2. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug. Betroffene Nachbarn sind rechtzeitig zu informieren.
3. Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- 100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie von Betrieben und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, bearbeitet oder gelagert werden
- 100 m Abstand zwischen Verbrennungsort und Wald (§ 15 Waldgesetz des Freistaates Sachsen)
4. Das Feuer ist stets niedrig zu halten. Die Flammenhöhe darf maximal 1,20 m betragen. Bei größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist nachzulegen.
5. Nach Beendigung des Verbrennens ist das Feuer vollständig abzulöschen. Bei Bedarf sind Nachkontrollen durchzuführen.
6. Bei evtl. Schäden, die bei der Verbrennung pflanzlicher Abfälle entstehen, hat der Verursacher die Folgen zu tragen.
